16.09.2025

hww: Pella Sietas-Werftgelände kommt unter den Hammer

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Autor(en) / Quelle(n): Mitteilung der Pressestelle

Hamburg, 15. September 2025. Das Gelände der insolventen Hamburger Schiffswerft „Pella Sietas“ wird zwangsversteigert. Dies teilte der Insolvenzverwalter der Werft, Dr. Achim Ahrendt, heute mit. Eine Verwertung des Grundstücks über einen herkömmlichen Investorenprozess hatte sich als nicht machbar erwiesen. Grund dafür ist ein Grundpfandrecht auf dem Grundstück, das der mit Sanktionen belegten russischen Sberbank gehört. Das zuständige Gericht hat dem Insolvenzverwalter den 13. November 2025 als Termin für die Versteigerung mitgeteilt.

Die von einem Gläubiger betriebene Zwangsversteigerung des Geländes ist der einzige Weg, es trotz der geltenden Russlandsanktionen verwerten zu können. Alle Kaufinteressenten können an der Versteigerung teilnehmen. Ahrendt geht davon aus, dass der Kaufpreis in der Zwangsversteigerung nicht niedriger sein wird als dies bei einer freihändigen Verwertung der Fall wäre.

Zum Verkauf steht das rund 14 Hektar große, direkt an der Elbe gelegene Werftgrundstück. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 25,8 Mio. Euro.

Auf dem Grundstück befindet sich nach wie vor der unter Denkmalschutz stehende Jucho Kran, der sich im Eigentum einer Leasinggesellschaft befindet und nicht Teil der Versteigerung ist. Wie nach dem Verkauf mit dem Kran verfahren wird, muss der neue Eigentümer des Grundstücks mit dem zuständigen Denkmalamt und dem Eigentümer des Krans klären. Auch die zurzeit auf dem Werftgelände noch tätigen Umschlagsunternehmen müssen ihre zukünftige Tätigkeit nach der Zuschlagserteilung mit dem neuen Eigentümer verhandeln.

Die russische Sberbank gehört zu den größten Gläubigern der Werft aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag und hatte sich als Sicherheit für die ausgegebenen Darlehen ein Grundpfandrecht auf das Grundstück geben lassen. „Dies ist im Grunde ein völlig normales Vorgehen und hätte im Investorenprozess normalerweise auch keine Hürde dargestellt“, erläutert Achim Ahrendt, „Allerdings waren nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine gegen verschiedene russische Finanzinstitute Sanktionen erlassen worden, zu denen auch die Sberbank gehört.“ Die Sberbank hätte für die Löschung des Grundpfandrechts einen entsprechenden Anteil am Verkaufserlös erhalten müssen. Eine solche Transaktion lassen die gegen Russland ausgesprochenen Sanktionen jedoch nicht zu.

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